Lulas Regierung veröffentlicht Vorschriften für Fernunterricht im Hochschulwesen

Das Bildungsministerium hat am Montag, den 14., eine Verordnung veröffentlicht, die die Bereitstellung von Fernunterricht im Hochschulbereich regelt.
Der im Amtsblatt der Union veröffentlichte Text beschreibt detailliert die Anforderungen an die akademische Ausbildung und die Verantwortlichkeiten der an Fernlehrgängen beteiligten Fachkräfte.
Dem Text zufolge müssen Lehrkräfte an Hochschulen über eine postgraduale Ausbildung verfügen, vorzugsweise in einem Master- oder Doktorandenprogramm. Ihre Arbeit muss in Bereichen erfolgen, die mit ihrem akademischen Hintergrund in Einklang stehen, entsprechend den nationalen Lehrplanrichtlinien.
Die Verordnung legt außerdem spezifische Zuordnungen je nach Position fest:
- Kurskoordinator: Beaufsichtigung der Lehr- und Lernprozesse, einschließlich praktischer Aktivitäten sowie Forschungs- und Erweiterungsaktivitäten;
- Leitender Lehrer: Leitung der Lehrplaneinheit, Koordination pädagogischer Vermittler und direkte Interaktion mit den Schülern über digitale Plattformen;
- Fachlehrer: Entwicklung origineller Unterrichtsmaterialien und Validierung der Inhalte mit dem Lehrpersonal;
- Pädagogische Mediatoren: Sie verfügen über einen Abschluss in einem für ihre Arbeit relevanten Bereich und arbeiten unter der Aufsicht des Schulleiters. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem, Zweifel der Studierenden hinsichtlich des pädagogischen Projekts des Kurses zu klären und in der Interaktion zwischen Lehrpersonal und Studierenden zu agieren.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Zusammensetzung des Lehrpersonals und der pädagogischen Mediatoren mit der Anzahl der im Fernstudienzentrum eingeschriebenen Studierenden vereinbar ist. An moderierten synchronen Aktivitäten dürfen nicht mehr als 70 Studierende pro Lehrpersonal oder pädagogischem Mediator teilnehmen.
Obligatorische Präsenzschulungen können am Hauptsitz der Hochschule, auf dem Campus außerhalb des Hauptsitzes, in Fernlernzentren, in professionellen Umgebungen, in Räumen für Erweiterungsaktivitäten oder in anderen im pädagogischen Projekt des Kurses vorgesehenen Lernräumen stattfinden.
Eine Ausbildung, die ganz oder teilweise im Fernunterricht angeboten wird, muss mindestens zehn Wochen dauern und mindestens eine verpflichtende persönliche Lernkontrolle beinhalten.
Die Verordnung sieht vor, dass Bildungseinrichtungen ab Veröffentlichung des Dekrets zur Regelung des Angebots maximal zwei Jahre Zeit haben, die Vorschriften einzuhalten. Genehmigungsanträge und Dokumente zur Kurserstellung, die nach Veröffentlichung des Dekrets eingereicht werden, müssen jedoch bereits den neuen Richtlinien entsprechen.
Der Regierungserlass verbietet Fernunterricht für Bachelor-Studiengänge und Kurse in Jura, Medizin, Krankenpflege, Zahnmedizin und Psychologie, die ausschließlich in Präsenzform unterrichtet werden müssen. In der Praxis bedeutet diese Regelung faktisch das Ende von reinen Fernstudiengängen.
Bei grundständigen Fernstudiengängen muss der Arbeitsaufwand zu 10 % aus Präsenzveranstaltungen und zu 10 % aus Präsenz- oder moderierten synchronen Veranstaltungen bestehen.
CartaCapital