VOM PRÄSIDENT DES 2. ZIVILGERICHTS ERSTER INSTANZ VON GEMLİK, REPUBLIK TÜRKEI

VOM PRÄSIDENTSCHAFT DER TÜRKISCHEN REPUBLIK GEMLİK 2. ZIVILGERICHT ERSTER INSTANZ
BASISNUMMER: 2022/90 Basis
Gemäß der vorläufigen Entscheidung im Verfahren zur Enteignung (Preisfestsetzung und Registrierung), das vom Kläger, der GENERALDIREKTION FÜR STRASSENBAHN, gegen die Beklagten CEM MUTLU, CEZMİ ŞENGÖR und andere eingereicht wurde; Da in der öffentlichen Verhandlung des bei unserem Gericht gegen den Beklagten Cem MUTLU eingereichten Verfahrens zur Enteignung (Preisfestsetzung und Registrierung) die Adressdaten von Remzi und Gültens Sohn Cem MUTLU, geboren am 02.03.1978, mit der türkischen Personalausweisnummer 10398021082, trotz aller Nachforschungen nicht ermittelt werden konnten, wurde entschieden, dass alle an die Adresse Schmidgarten 38, 86609 Donauwörth / BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, gerichteten Benachrichtigungen gemäß Artikel 28 des Benachrichtigungsgesetzes nicht erfolgen konnten; Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Klageantrags ist die Entscheidung zusammen mit dem Anhörungstermin zuzustellen . Gemäß Artikel 31 des Zustellungsgesetzes gilt die Entscheidung sieben Tage nach dem Datum der Bekanntgabe als zugestellt; anstelle der Zustellung des Klageantrags und des Anhörungstermins gilt der Klageantrag als rechtsgültig zugestellt .
Pressenummer: ILN02253540 #ilan.gov.tr
ahaber