1.000 PLN pro Monat unabhängig vom Einkommen. Die Regierung ändert die Regeln

- Die Regierung hat Änderungen am monatlichen Elterngeld von 1.000 PLN eingeführt.
- Manche Eltern erhalten möglicherweise deutlich länger Geld.
- Wir erläutern Ihnen ausführlich die von der Regierung eingeführten Änderungen beim Elterngeld.
Wie wir im WNP geschrieben haben, steht Personen, die ein Kind betreuen, Elterngeld zu, sie haben jedoch aufgrund ihrer beruflichen Situation keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Mutterschaftsvergütung.
Das Elterngeld beträgt 1.000 PLN monatlich, unabhängig vom Einkommen. Diese Form der Unterstützung kann unter anderem in Anspruch genommen werden von:
- Arbeitslose,
- Studenten,
- Personen, die aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags beschäftigt sind und keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Anspruch auf Elterngeld haben:
- die Mutter oder der Vater des Kindes;
- der tatsächliche Vormund des Kindes (also die Person, die tatsächlich für das Kind sorgt und beim Familiengericht einen Antrag auf Adoption des Kindes gestellt hat) im Falle der Sorge für das Kind bis zum Alter von 14 Jahren;
- eine Pflegefamilie (ausgenommen eine professionelle Pflegefamilie) im Falle der Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 7 Jahren und, wenn das Kind einen Schulaufschub hat, bis zum Alter von 10 Jahren;
- die Person, die das Kind adoptiert hat, wenn sie bis zum Alter von 14 Jahren für das Kind Sorge trägt.
In folgenden Fällen steht dem Kindesvater ein Betrag von 1.000 PLN monatlich zu:
- wenn die Mutter des Kindes einen Antrag auf Verkürzung der Bezugsdauer des Elterngeldes stellt, nachdem dieses seit der Geburt des Kindes mindestens 14 Wochen lang in Anspruch genommen wurde;
- im Falle des Todes der Mutter des Kindes;
- im Falle der Aussetzung eines Kindes durch seine Mutter.
Seit dem 19. März gelten Änderungen im Bezug der Leistungen für Eltern von Frühgeborenen. Abhängig von der Schwangerschaftswoche und dem Geburtsgewicht des Babys verlängert sich die Leistungsdauer:
- bei Kindern, die vor der 28. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder weniger als 1000 g wiegen, verlängert sich die Leistung um eine Woche für jede Woche, die das Kind im Krankenhaus verbringt, bis maximal 15 Wochen nach der Geburt;
- für Babys, die zwischen der 28. und 37. Schwangerschaftswoche geboren werden und mehr als 1.000 g wiegen, verlängert sich die Leistung um eine Woche für jede Woche Krankenhausaufenthalt, bis maximal 8 Wochen nach der Geburt;
- Bei Kindern, die nach der 37. Schwangerschaftswoche geboren werden, verlängert sich die Leistung bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 2 Tagen zwischen dem 5. und 28. Tag nach der Entbindung um eine Woche für jede Woche des Krankenhausaufenthalts;
- Die Verlängerungsfrist wird auf der Grundlage einer Bescheinigung des Krankenhauses bestätigt, in dem das Kind untergebracht war.
Ein Antrag auf Feststellung des Elterngeldanspruchs und die erforderlichen Unterlagen sind bei der Stadt, Gemeinde, dem Landratsamt oder dem Sozialamt einzureichen.
- Die Antragstellung kann auch online über die Plattformen Emp@tia oder ePuap erfolgen.
- Dem Antrag sind eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, eine Erklärung über den Nichtbezug von Mutterschaftsgeld sowie weitere Unterlagen beizufügen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
Der Anspruch auf Elterngeld entsteht ab dem Monat der Geburt bzw. Adoption des Kindes.
wnp.pl