Das Vermögen des Arbeitslosenversicherungsfonds stieg auf 427 Milliarden Lira

Der Arbeitslosenversicherungsfonds wuchs in den ersten vier Monaten des Jahres 2025 um 68,5 Milliarden Lira und erreichte ein Vermögen von 427 Milliarden 483 Millionen Lira.

Der Arbeitslosenversicherungsfonds, der im vergangenen Jahr mit 358 Milliarden 971 Millionen Lira abgeschlossen wurde, setzt sich aus zwei Prozent Arbeitgeberbeiträgen, einem Prozent Versicherungsbeiträgen und einem Prozent Staatsanteil zusammen, der auf der Grundlage des monatlichen Bruttoeinkommens des Versicherten berechnet wird und die Grundlage für die Prämien bildet.
Der Fonds, der in den ersten vier Monaten dieses Jahres um 68,5 Milliarden Lira gewachsen ist, erreichte Ende April ein Vermögen von 427 Milliarden 483 Millionen Lira. Im gleichen Zeitraum beliefen sich die Einnahmen des Fonds auf 146 Milliarden 83 Millionen Lira, während sich seine Ausgaben auf 77 Milliarden 572 Millionen Lira beliefen.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes werden die letzten vier Monate des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts des Versicherten berücksichtigt.
Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf 40 Prozent des Einkommens der letzten vier Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der errechnete Betrag darf jedoch 80 Prozent des Mindestlohns nicht übersteigen. Von diesem Betrag wird eine Stempelsteuer von 0,759 Promille abgezogen.
Der niedrigste Arbeitslosengeldbetrag für eine Person, die vier Monate gearbeitet hat und im Jahr 2025 arbeitslos wird, beträgt beim aktuellen Mindestlohn 10.323 Lira.
Damit Arbeitslose die Leistung in Anspruch nehmen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Person muss unverschuldet arbeitslos sein.
- Unterliegen dem Arbeitsvertrag während der letzten 120 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mindestens 600 Tage Arbeitslosenversicherungsbeitragszahlung in den letzten 3 Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Beantragung persönlich oder elektronisch bei İŞKUR innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Dienstleistungsvertrags.
Diken