Die Scheidung zwischen Minister und Staatsanwalt muss warten

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Die Scheidung zwischen Minister und Staatsanwalt muss warten

Die Scheidung zwischen Minister und Staatsanwalt muss warten

veröffentlicht 08.08.2025 07:33

Die Regierung erwägt, den Vorschlag zur Trennung der Ämter des Justizministers und des Generalstaatsanwalts aufzugeben, berichtete die Zeitung „Rzeczpospolita“ am Freitag. Die Trennung solle im Rahmen einer umfassenden Reform umgesetzt werden.

/ Justizministerium

Die Zeitung weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf zur Trennung der Funktionen des Justizministers von denen des Generalstaatsanwalts (ein Nebengesetz) seit Januar auf die Verabschiedung durch den Ministerrat wartet. Kurz vor der Kabinettsumbildung versicherte der damalige Justizminister Adam Bodnar, dass der Entwurf im Herbst dem Sejm vorgelegt werde.

„Das ist jedoch ungewiss. Bodnars Nachfolger, Waldemar Żurek, erwägt, das Projekt aufzugeben und auf den Gesetzentwurf zur Staatsanwaltschaft zu warten, der diese Institution umfassend reformieren würde. Die Kodifizierungskommission für Justiz und Staatsanwaltschaft arbeitet bereits an den neuen Regelungen“, berichtet „Rzeczpospolita“.

Die Experten dürften ihre Arbeit bis zum Herbst abschließen, heißt es in der Zeitung. Es sei jedoch fraglich, ob bis dahin die Umsetzungsbestimmungen für das neue Gesetz vorliegen würden. Dies, so die Zeitung, weckt bei den Staatsanwälten Besorgnis.

Der Fall Robert Bąkiewicz zeige, wie dringend eine unabhängige Staatsanwaltschaft nötig sei, so die Zeitung. Die Regionalstaatsanwaltschaft Stettin hatte die Staatsanwaltschaft Gorzów beauftragt, Anklage gegen Robert Bąkiewicz wegen Amtsbeleidigung zu erheben. Der zuständige Staatsanwalt sah dafür keine Grundlage und beantragte die Befangenheit. Der Staatsanwalt widersprach jedoch und behauptete, es handele sich um eine formale Angelegenheit.

„Das bricht den Staatsanwälten das Rückgrat“, sagte Jacek Skała, Vorsitzender der Gewerkschaft der Staatsanwälte und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft. (PAP)

mmu/ ktl/

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