Maciej Gutowski, Piotr Kardas: Risiken des Plans für Neo-Richter
Der vom Justizministerium veröffentlichte Gesetzentwurf zur Wiederherstellung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht geht bei der Auslegung der Sanktion des gesetzlichen Entzugs der Wirkungen der Ernennung recht dreist von der Annahme eines fehlenden verfassungsrechtlichen Schutzes aus. Er weist auf eine Analogie zur sogenannten Situation hin. Neo-Richter zum im Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Mai 2012 vorgestellten Konzept der sogenannten gesetzlichen Richter.
Die Ähnlichkeit der Rechtslage zwischen den sog. horizontalen Beförderungen und den Ernennungen auf Antrag des sog. Neo-KRS besteht nach Auffassung des Justizministeriums darin, dass in beiden Fällen Art. Artikel 179 der Verfassung der Republik Polen stellte keine Rechtsgrundlage für den Antrag des Landesjustizrates und die Entscheidung des Präsidenten zur Ernennung eines Richters zum Richteramt dar. Unter Bezugnahme auf die im Urteil des Verfassungsgerichtshofs enthaltene Feststellung, dass die Ernennung von Richtern im Sinne von Art. Da Artikel 179 der Verfassung der Republik Polen auf der Zusammenarbeit des Präsidenten der Republik Polen als Organ mit direktem gesellschaftlichen Auftrag mit dem Landesjustizrat beruht, der die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter gewährleisten soll, und der neugebildete Landesjustizrat diese Anforderung nicht erfüllt, wurde festgestellt, dass sein Verlust an verfassungsmäßiger Identität dazu führt, dass Beschlüsse über die Einreichung von Anträgen an den Präsidenten der Republik Polen zur Ernennung eines Richters keine Rechtswirkung haben.
RP