„Keine Erstattung unter 2,50 Euro”: Patrick wird Steuerrückzahlung nicht ausgezahlt
%2CregionOfInterest%3D(964%2C675)%26hash%3D97741d0fc8796ae2f86a4bb1fd55d06c15ff13f85a50d7debe82a20c734f0d64&w=1280&q=100)
Eigentlich müsste Patrick vom belgischen Staat 2,18 Euro zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet bekommen. Das Geld bekommt er jedoch nicht.
Patrick aus Belgien machte eine erstaunliche Erfahrung mit dem Finanzamt: Laut seiner vereinfachten Steuererklärung hätte er 2,18 Euro zurückerhalten sollen, dieser Betrag wird ihm jedoch nicht ausgezahlt. Über den Fall berichtete der belgische Sender VRT.
Der Grund dafür ist eine Regel im belgischen Steuerrecht: „Im belgischen Steuerrecht besteht diese Schwelle seit Jahren. Konkret bedeutet das, dass, wenn ein Saldo von weniger als 2,50 Euro an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder anderen direkten Steuern verbleibt, dieser nicht ausgezahlt wird. Keine Erstattung unter 2,50 Euro”, erklärte ein Sprecher des belgischen Finanzdienstes gegenüber VRT.
Die Regel stammt noch aus der Zeit des Belgischen Franc. Damals lag die Grenze bei 100 Franc, was später einfach in 2,50 Euro umgerechnet wurde. Seitdem wurde der Betrag jedoch weder an die Inflation noch an gestiegene Verwaltungskosten angepasst. Heute gilt diese Summe deshalb als so gering, dass sie sowohl für den Staat als auch für die meisten Steuerpflichtigen kaum ins Gewicht fällt.
Der Hintergrund dieser Regelung ist vor allem praktisch und wirtschaftlich: Selbst kleinste Zahlungen verursachen Aufwand für Verwaltung, IT, Buchhaltung und mögliche Einziehung. Diese Kosten wären oft höher als der eigentliche Betrag. Allerdings gilt das Prinzip in beide Richtungen.
,regionOfInterest=(890,716)&hash=b67129e02a6ae043fd3c3d9671cffd86c6b3ea30f33b7fa5bb4b5a89ce804d2a)
Im deutschen Steuerrecht gibt es je nach Situation unterschiedliche Freibeträge und Kleinbetragsgrenzen. Die wichtigsten Unterscheidungen:
- Steuerfestsetzung (Finanzamt): Das Finanzamt setzt Steuern und steuerliche Nebenleistungen (wie Zinsen) in der Regel nicht fest, wenn der Betrag 10 Euro nicht übersteigt (nach der Kleinbetragsverordnung gemäß Paragraph 156 Abgabenordnung).
- Änderung des Steuerbescheids (Einspruch): Ein Einspruch oder Antrag auf Änderung zu Ihren Gunsten hat oft keinen Erfolg, wenn sich die festgesetzte Steuer dadurch um weniger als 10 Euro verringert.
Details zu den genauen Regelungen stehen in den Erläuterungen zur Kleinbetragsverordnung des Bundesministerium der Finanzen.
FOCUS

